Gültig ab 01 . Januar 2015
Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Birkenfeld
Schloßallee 9 AW B
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55765 Birkenfeld Telefax: 06782/9989-44
Satzung des Landkreises Birkenfeld über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Gebührensatzung) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2014
(gültig ab 01. Januar 2015)
Der Kreistag hat aufgrund des S 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2014 (GVBI. S. 72), der SS 1, 2, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175 - BS 610-10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2011 (GVBI. 2011, S: 25) in Verbindung mit S 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) vom 22.11.2013 (GVBI. S 459) folgende Änderung der Gebührensatzung vom 15.12.2010 beschlossen.
Inhaltsübersicht:
Erhebung von Benutzungsgebühren
Entstehung der Gebührenschuld
Gebührenschuldner (geändert ab 23.12.2010)
Gebührenmaßsta ,b
Gebührensätze
Privatrechtliche Entgelte
Gebührenbescheid
Vorausleistungen
Fälligkeit
Gebührenerstattung
Gebührenermäßigung bei Betriebsstörungen
Umsatzsteuer
Inkrafttreten
Erhebung von Benutzungsgebühren
Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen zur Hausmüllentsorgung ausschließlich Benutzungsgebühren
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Der Anspruch auf Benutzungsgebühren für die regelmäßige Abfallentsorgung entsteht erstmals mit dem Beginn des auf den Anschluss an die Abfallentsorgung folgenden Monats und danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres.
(2) Bei Selbstanlieferung entsteht der Gebührenanspruch mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage.
(3) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt.
(4) Bei Eigentumswechsel erlischt die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem der Wechsel der Kreisverwaltung bzw. dem Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Birkenfeld angezeigt wird. Gleichzeitig beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers. Unterlassen es der bisherige oder der neue Eigentümer, den Eigentumsübergang anzuzeigen, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren, die in der Übergangszeit fällig geworden sind.
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutzt.
(2) Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen sind die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke. Nutzer ist im übrigen derjenige, der eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Bei der Selbstanlieferung von Abfällen gelten sowohl der Abfallerzeuger als auch der Anlieferer als Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen.
(3) Mieter und Pächter haften für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.
Aufgrund der Satzungsänderung vom 23.12.2010 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Lasten gemäß S 7 Abs. 7 KAG auf dem Grundstück im Sinne von Absatz 2 Satz 1.
Gebührenmaßstab
Die Gebühr für die Abfallentsorgung aus Haushaltungen bestimmt sich nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen und nach der Zahl und Größe der Abfallbehältnisse.
Gebührensätze
(Satzungsänderung vom 16.12.2014)
a)
pro Person zuzüglich 19,80 EUR
b) für eine 60 Liter Mülltonne bei 14-täglicher Entleerung 152,40 EUR
für eine 80 Liter Mülltonne bei 14-täglicher Entleerung 192,00 EUR
für eine 120 Liter Mülltonne bei 14-täglicher Entleerung 268,80 EUR
für eine 240 Liter Mülltonne bei 14-täglicher Entleerung 516,00 EUR
für einen 0,66 cbm Container bei einmaliger wöchentl. Entleerung 2.607,60 EUR
für einen 0,66 cbm Container bei jeder weiteren wöchentl. Entleerung 2.520,40 EUR
für einen 0,66 cbm Container bei 14-täglicher Entleerung 1.364,40 EUR
für einen 0,66 cbm Container bei vierwöchentlicher Entleerung 726,00 EUR
für einen 1 ,1 cbm Container bei einmaliger wöchentl. Entleerung 4.066,80 EUR
für einen 1,1 cbm Container bei jeder weiteren wöchentl. Entleerung 3.946,00 EUR
für einen 1,1 cbm Container bei 14-täglicher Entleerung 2.108,40 EUR
für einen 1,1 cbm Container bei vierwöchentlicher Entleerung 1.096,80 EUR
(1 ) Die Jahresgebühr für die Hausmüllentsorgung beträgt
Für die Veranlagung der Personen auf dem Grundstück werden die Zahl der Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörde zugrunde gelegt. Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die sich tatsächlich und nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten und zu einem Grundstück gehören, auch wenn sie nicht melderechtlich erfasst sind. Soweit Personen nicht meldepflichtig oder nicht gemeldet sind, hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Angaben der Kreisverwaltung bzw. dem Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Birkenfeld mitzuteilen (S 12 der Abfallwirtschaftssatzung). Auf Antrag werden Haushaltsmitglieder, die sich nur an Wochenenden oder in den Ferien auf dem Grundstück aufhalten, nicht mitgerechnet. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Birkenfeld kann im Einzelfall mit Eigentümern bewohnter Grundstücke, deren Haushalts- bzw. Personenzahl häufig wechselt, eine an der
Durchschnittsbelegung orientierte Pauschalveranlagung auf der Grundlage nach Satz 1 vereinbaren. Die Gebühr für die Hausmüllentsorgung mittels der Restabfallsäcke bei schwer erreichbaren Grundstücken (S 13 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung) berechnet sich nach Satz I.
(2) Die Entsorgung der sperrigen Abfälle und Problemabfälle aus Haushaltungen im Rahmen der regelmäßigen Abfallsammlungen sind mit den Gebühren nach Absatz 1 abgegolten.
(3) Veränderungen der für die Veranlagung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen werden jeweils mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt.
(4) Auf Antrag kann eine Anderung bei den 60 bis 240 Liter Mülltonnen und Containern mit 0,66 und 1 1 cbm Fassungsvermögen einmal im Jahr bis zum 15. eines Monats für den nächsten Monat, jedoch nur bis zum 30. November für das nächste Jahr unter Beachtung des vorzuhaltenden Mindestbehältervolumens (S 13 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung) erfolgen.
(5) Bei Grundstücken mit Abfällen aus Haushaltungen und anderen Benutzungen kann auf Antrag ein Behälterpreis nach dem Preisblatt der EGB Entsorgungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld mbH berechnet werden. Voraussetzung ist, dass ein Abfallbehältnis vorgehalten wird, dessen Kapazität nicht schon durch das nach S 13 Abs. 2 Satz 4 der Abfallwirtschaftssatzung vorzuhaltende Behältervolumen ausgelastet ist.
Privatrechtliche Entgelte für die Gewerbe- und Industriemüllentsorgunq und der sonstigen Leistungen der Abfallentsorgung
(1) Im Zuge der Umstrukturierung der Abfallentsorgung im Landkreis Birkenfeld im Jahre 1994 wurde der EGB mbH durch die Satzung zur Gründung der EGB Entsorgungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld mbH mit Sitz in Birkenfeld und durch die Satzung zur Übertragung von Aufgaben des Landkreises Birkenfeld aus dem Bereich des Umweltschutzes auf die Eigengesellschaft EGB mbH die Entsorgung von Abfällen aus dem gewerblichen und industriellen Bereich und die sonstigen Leistungen zur Entsorgung von Abfällen im Gebiet des Landkreises Birkenfeld übertragen.
(2) Die EGB berechnet für ihre Leistungen privatrechtliche Entgelte, die in einem Preisblatt aufgeführt sind.
Gebührenbescheid
Die Gebühren nach S 5 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
Vorausleistungen
Für die Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen werden Vorausleistungen ab Beginn des Kalenderjahres verlangt. Die Höhe der Vorausleistungen richtet sich nach der voraussichtlichen Gebührenschuld für das laufende Jahr, wobei für die Veranlagung der Personen auf dem Grundstück die Zahl der Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörde am 30. November des Vorjahres zugrunde gelegt wird. Für die endgültige Abrechnung der Jahresgebühr wird für die Veranlagung der Personen auf dem Grundstück die Zahl der Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörde am 30. Juni des laufenden Jahres zugrunde gelegt. Die endgültige Gebührenabrechnung erfolgt nach Ablauf des laufenden Jahres mit gleichzeitiger Festsetzung der Vorausleistungen für das Folgejahr,
Fälligkeit
(1) Die Jahresgebühr ist im voraus in zwei gleichen Raten zum 15. April und 15. Oktober zu entrichten.
(2) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres oder werden auf Grund von Änderungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen im Laufe eines Kalenderjahres die Gebühren nacherhoben, so werden diese mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Gebührenerstattung
(I) Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf der Zeit, für die die Gebühr zu entrichten ist, so wird nach Maßgabe des S 2 Abs. 3 für jeden vollen Monat, der dem Ende der Gebührenpflicht folgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr erstattet.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Abfallentsorgung nachweislich in zeitlichem Zusammenhang von mindestens drei Monaten nicht in Anspruch genommen und dies vorher schriftlich angezeigt wurde.
Gebührenermäßigung bei Betriebsstörungen
(I) Betriebsstörungen lassen die Gebührenpflicht unberührt.
(2) Bei Betriebsstörungen großen Umfanges, die Auswirkungen auf den Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben, kann der Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Birkenfeld die Gebühren entsprechend ermäßigen.
Umsatzsteuer
Auf alle in dieser Satzung festgelegten Entgelte kommt die Umsatzsteuer, soweit sie dieser unterliegen, in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung vom 16.12.2014 tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
Birkenfeld, den 16. Dezember 2014 Kreisverwaltung Birkenfeld:
gez. Dr. Matthias Schneider, Landrat
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